Dem Artikel 98 des Wahlgesetzes gemäß werden die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Oliy Majlis der Republik Usbekistan, den örtlichen Kengashen, verbundenen Kosten aus dem Staatsbudget der Republik Usbekistan erfolgt. Es ist verboten, auf Kosten von Ausländern, physischen und juristischen Personen und internationalen Organisationen Wahlen zu finanzieren und andere materielle Unterstützung für Kandidaten und politische Parteien zu leisten.
Parteien, andere öffentliche Vereine, Unternehmen, Institutionen, Organisationen und Bürger können freiwillig ihre Gelder für die Wahlen überweisen, die von der Zentralen Wahlkommission für ihre Verwendung im Wahlkampf aufgenommen werden. Die Finanzierung der Zentralen Wahlkommission, der Regional-, Bezirks-, Stadtwahlkommissionen, der Bezirks- und Bezirkswahlkommissionen für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erfolgt dem Artikel 99 des Wahlgesetzes gemäß aus dem Staatsbudget der Republik Usbekistan.
Die Vergütung der an der Arbeit der Wahlkommissionen beteiligten Personen erfolgt auf Kosten der für die Wahl bestimmten Mittel. Dem Artikel 100 gemäß erfolgt die Finanzierung der Wahlbeteiligung der politischen Parteien an den Wahlen zum Oliy Majlis der Republik Usbekistan sowie an den lokalen Wahlen in Kengashen in der vorgeschriebenen Weise auf Kosten des für diese Zwecke vorgesehenen Staatsbudgets der Republik Usbekistan.
Die Höhe der staatlichen Mittel zur Finanzierung der Wahlbeteiligung der politischen Parteien pro Kandidat wird von der Zentralen Wahlkommission und anderen relevanten Wahlkommissionen festgelegt. Informationen hierzu werden auf der offiziellen Webseite der Zentralen Wahlkommission sowie gegebenenfalls in anderen Quellen veröffentlicht. Staatliche Mittel zur Finanzierung der Teilnahme einer politischen Partei an den Wahlen werden nach der Registrierung der von der Partei vorgeschlagenen Kandidaten in Höhe der Anzahl der registrierten Kandidaten auf das Abrechnungskonto der politischen Partei überwiesen.
Staatliche Mittel zur Finanzierung der Wahlbeteiligung politischer Parteien werden für: Kampagnen; Organisation der Arbeit der Vertrauenspersonen von Kandidaten und anderer Aktiva, die an Kampagnen beteiligt sind; Parteiereignisse für den Wahlkampf. Politische Parteien veröffentlichen Informationen über die Finanzierung ihrer Wahlbeteiligung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse auf ihren offiziellen Webseiten und in Massenmedien.